Eine Adoption kommt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen Adoptierenden und Wahlkind zustande, welcher gerichtlich zu genehmigen ist.
Dadurch werden familienrechtliche Beziehungen sowie auch Obsorgepflichten zwischen dem Wahlkind und Wahlelternteil begründet. Rechtlich sind adoptierte Kinder leiblichen Kindern gleichgestellt – das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Vorfahren wird jedoch nicht davon berührt.
Wir beraten Sie gerne ausführlich und erledigen alle notwendigen Schritte für Sie, vom Adoptionsvertrag bis zur gerichtlichen Genehmigung und sorgen für faire Adoptions- und Unterhaltsvereinbarungen.